GESCHÄFTSBEDINGUNGEN: UNTERNEHMEN

Version 2.1 veröffentlicht am 15. November 2021.

Artikel 1. Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen oder einem seiner Mitarbeiter, der die Einrichtungen und/oder Dienstleistungen von Enforce (der „Athlet“) einerseits und Enforce andererseits nutzt.
2. Enforce bezeichnet Enforce Coöperatie UA, Enforce International BV und Enforce VOF, verbundene niederländische Unternehmen oder niederländische Franchisenehmer der Franchiseformel „Enforce High-End Training & Coaching“.
3. Enforce bietet je nach Standort verschiedene Abonnements und Programme an, an denen der Athlet teilnehmen kann. Die verschiedenen Abonnementsformen und -programme werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als Mitgliedschaften bezeichnet.
4. Durch den Erwerb einer Mitgliedschaft oder die Nutzung der Einrichtungen oder Dienste von Enforce stimmt der Athlet diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
5. Enforce kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern. Die neueste Version ist immer die aktuelle Version und ist immer auf der Enforce-Website verfügbar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Athleten bei Abschluss des Abonnements zur Verfügung gestellt.

Artikel 2. Vereinbarung
1. Die Vereinbarung zwischen Enforce und einem Athleten hat die Form einer Mitgliedschaft. Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn ein Athlet die Einrichtungen und/oder Dienste von Enforce nutzt.
2. Änderungen einer einmal begründeten Mitgliedschaft sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Enforce möglich. Die Änderung einer Mitgliedschaft kann für einen Athleten mit Kosten verbunden sein.

Artikel 3. Ergebnisprogramme
1. Athleten können aus verschiedenen Programmen wählen. Der Inhalt jedes Programms ist auf der Enforce-Website (www.enforce.nl) verfügbar. Enforce hat das Recht, die Programmauswahl des Athleten beispielsweise aufgrund der Fitness, des körperlichen Zustands oder der Erfahrung des Athleten einzuschränken. Die Wahl des Athleten erfolgt jedoch immer auf eigenes Risiko.
2. Als Ergebnisprogramme werden Mitgliedschaften bezeichnet, die zur Teilnahme an einem Programm für einen bestimmten Zeitraum berechtigen. Das Ergebnisprogramm ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Das Result-Programm hat eine begrenzte Gültigkeit. Die Gültigkeit ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Athleten. Die Mitgliedschaft kann während ihrer Gültigkeit nicht gekündigt werden. Die individuelle Gültigkeit der Mitgliedschaften beträgt:
– Eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von weniger als zwölf (12) Monaten endet automatisch mit Ablauf dieses Zeitraums.
– Eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr verlängert sich nach diesem Zeitraum automatisch in eine monatlich kündbare Mitgliedschaft mit den jeweils aktuellen Tarifen.
4. Bei schweren Verletzungen, längerer Erkrankung, Schwangerschaft oder längerem Auslandsaufenthalt des Sportlers kann die Gültigkeit der Mitgliedschaft durch Enforce ausgesetzt werden. Der Athlet kann hierfür einen Antrag stellen. Dem Antrag wird nach Ermessen von Enforce stattgegeben oder abgelehnt. Auf Verlangen von Enforce muss der Athlet dies nachweisen, bevor einem Antrag auf Sperre stattgegeben wird.
5. Enforce ist berechtigt, den Schulungsplan und/oder die Schulungsorte zwischenzeitlich ohne Angabe von Gründen zu ändern. Die aktuellsten Fahrpläne und Standorte sind immer aktuell und bei Enforce verfügbar.
6. Nach Beendigung eines Ergebnisprogramms ist es möglich, eine Mitgliedschaftsvereinbarung zur Teilnahme am Kleingruppentraining abzuschließen. Eine solche Mitgliedschaft wird für die Mindestdauer von sechs (6) Monaten abgeschlossen.

Artikel 4. Individuelle Sportmitgliedschaft
1. An einigen Enforce-Standorten besteht die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft zur individuellen Ausübung abzuschließen. Diese Zweige zeigen die Wahl für diese Art der Mitgliedschaft an.
2. Die Mitgliedschaft für Einzelsportarten ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Die Mitgliedschaft für Einzelsportarten wird für die Dauer von sechs (6) Monaten oder einem (1) Jahr abgeschlossen. Die Mitgliedschaft für die Dauer von einem (1) Jahr verlängert sich automatisch in eine monatlich kündbare Mitgliedschaft mit den jeweils aktuellen Raten. Nach Ablauf eines (1) Jahres kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Monatsende gekündigt werden.
4. Bei schweren Verletzungen, längerer Erkrankung, Schwangerschaft oder längerem Auslandsaufenthalt des Sportlers kann die Gültigkeit der Mitgliedschaft durch Enforce ausgesetzt werden. Der Athlet kann hierfür einen Antrag stellen. Dem Antrag wird nach Ermessen von Enforce stattgegeben oder abgelehnt. Auf Verlangen von Enforce muss der Athlet dies nachweisen, bevor einem Antrag auf Sperre stattgegeben wird.

Artikel 5. Ausbildung und Ernennungen
1. Ein Training kann je nach gewählter Mitgliedschaft aus einer der Trainingseinheiten aus dem Result Programm oder einzelnen Sportarten bestehen.
2. Ein Training ist intensiv und verletzungsanfällig. Ein Sportler muss selbst beurteilen, ob er für die Teilnahme an einem Training geeignet ist.
3. Bei der Individual Sports Mitgliedschaft findet ein Training ohne Betreuung statt. Der Athlet muss die Anweisungen auf den Geräten sorgfältig lesen. Die Nutzung der Einrichtungen von Enforce erfolgt auf eigene Gefahr.
4. Wenn ein Athlet gesundheitliche Beschwerden hat oder wenn ein Athlet einen anderen Grund hat, an der Teilnahme an einem Training zu zweifeln, muss der Athlet dies der Enforce melden und sich von einem Arzt beraten lassen.
5. Enforce behält sich das Recht vor, Teilnehmer, die sie für ungeeignet hält, von der Teilnahme an einem Training auszuschließen.
6. Der Athlet muss einen Termin bei Enforce mindestens 48 Stunden vor dem Termin absagen. Eine Absage innerhalb von 48 Stunden vor einem Termin führt dazu, dass die Schulung abgesagt wird und nicht (kostenlos) nachgeholt werden kann.

Artikel 6. Preise und Zahlung
1. Enforce hat das Recht, die Preise einseitig zu erhöhen. Es gelten immer die aktuellen Preise, die jederzeit bei Enforce erfragt werden können.
2. Enforce legt fest, ob eine Mitgliedschaft pauschal im Voraus oder monatlich per Banküberweisung oder Lastschrift bezahlt werden kann.
3. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 10 Kalendertage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Athlet ohne vorherige Inverzugsetzung in Verzug und von diesem Zeitpunkt an unterliegen die fälligen und zu zahlenden Beträge den gesetzlichen Zinsen.
4. Dem Athleten ist es nicht gestattet, Zahlungen zurückzuhalten oder eine Aufrechnung hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Enforce vorzunehmen.
5. Beanstandungen von Rechnungen oder Leistungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich und unter Angabe von Gründen bei uns eingehen. Nach zwei Wochen erlöschen die Rechte des Athleten. Durch Beschwerden wird die Zahlungsverpflichtung des Athleten nicht ausgesetzt.
6. Wird eine Rechnung oder monatliche Zahlung nicht fristgerecht beglichen oder die Zahlung per Lastschrift rückgängig gemacht, ist Enforce berechtigt, seine Tätigkeit auszusetzen oder zu beenden, den Zugang zu den Räumlichkeiten und Schulungsorten zu verweigern und die Teilnahme zu verhindern Schulungen zu verweigern, bis der fällige Betrag bezahlt ist. Enforce haftet nicht für Schäden, die sich aus einer solchen Aussetzung ergeben.
7. Im Falle der Insolvenz des Athleten sind die Verpflichtungen des Athleten gegenüber Enforce sofort fällig und Enforce ist berechtigt, seine Aktivitäten auszusetzen oder zu beenden, den Zugang zu den Standorten und Trainingsorten zu verweigern und die Teilnahme an Trainingskursen zu verweigern.
8. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung einer vom Athleten nicht bezahlten Rechnung gehen zu Lasten des Athleten, einschließlich aller außergerichtlichen Kosten. Diese Kosten werden nach der außergerichtlichen Inkassokostentabelle berechnet.

Artikel 7. Aussetzung und Auflösung
1. Enforce ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn:
a) der Athlet seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
B. Enforce Kenntnis von Umständen erlangt, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Athlet seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
C. der Athlet bei Abschluss des Vertrages aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder nicht ausreicht;
D. Aufgrund einer Verzögerung seitens des Athleten kann von Enforce nicht mehr verlangt werden, die Vereinbarung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen einzuhalten;
e. Umstände eintreten, die eine Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht von Enforce verlangt werden kann.
2. Wenn die Auflösung dem Athleten zuzurechnen ist, hat Enforce Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die sowohl direkt als auch indirekt dadurch entstanden sind.
3. Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Ansprüche von Enforce gegenüber dem Athleten sofort fällig. Wenn Enforce die Einhaltung seiner Verpflichtungen einstellt, behält Enforce seine Ansprüche aus dem Gesetz und der Vereinbarung.
4. Wenn Enforce aus den in diesem Artikel genannten Gründen eine Aussetzung oder Auflösung vornimmt, ist das Unternehmen in keiner Weise zum Ersatz des entstandenen Schadens und der entstandenen Kosten oder einer Entschädigung in irgendeiner Weise verpflichtet. Der Sportler ist wegen Nichterfüllung zum Schadensersatz bzw. zur Entschädigung verpflichtet.

Artikel 8. Höhere Gewalt
1. Enforce ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Athleten verpflichtet, wenn es daran aufgrund eines Umstands gehindert wird, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist und nicht aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtshandlung oder allgemein anerkannter Überzeugungen auf seinem Konto liegt . kommt.
2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden unter höherer Gewalt, zusätzlich zu dem, was in diesem Zusammenhang durch Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhergesehen, verstanden, auf die Enforce keinen Einfluss haben kann, sondern die als Folge davon auftreten von denen Enforce seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. . Enforce hat außerdem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert und eintritt, nachdem Enforce seiner Verpflichtung hätte nachkommen müssen. Unter höherer Gewalt sind in jedem Fall zu verstehen: Feuer, Krieg, Streiks, Stromausfälle, Kommunikations-, Strom- und Internetausfälle, Pandemien, Epidemien, Quarantäne, Krankheit, staatliche Eingriffe, gefährliche Wetterbedingungen, einschließlich Gewitter, Stürme, extreme Hitze, Schnee oder Eis. In einem solchen Fall kann eine Schulung abgesagt werden. Enforce haftet nicht für den Ausfall einer Schulung aufgrund höherer Gewalt.

Artikel 9. Haftung
1. Die Teilnahme an einem Training erfolgt auf eigene Gefahr. Enforce, seine Mitarbeiter und Trainer haften nicht für Personenschäden oder Schäden am Eigentum eines Athleten. Ausgenommen von diesem Artikel sind Fälle von vorsätzlichem Fehlverhalten oder vorsätzlicher Leichtsinnigkeit seitens Enforce oder des Managementpersonals.
2. Enforce haftet auch nicht für etwaige Schäden, die durch die Einrichtungen, Leistungen oder Beratung von Enforce, seinen Mitarbeitern und Trainern verursacht werden. Enforce haftet nicht für Verletzungen oder andere Schäden, die ein Athlet während oder infolge eines Trainings erleidet. Die Beratung ist stets unverbindlich und erfolgt auf eigenes Risiko.
3. Enforce haftet nicht für Schäden an und/oder Verlust von persönlichem Eigentum, gleich aus welchem Grund, die während oder im Zusammenhang mit einer Schulung entstehen.
4. Enforce ist nicht für Schäden durch Athleten versichert. Der Athlet muss sicherstellen, dass er gegen Schäden infolge der Teilnahme an einem Training versichert ist.
5. Der Athlet verzichtet hiermit bedingungslos und unwiderruflich auf sein Recht auf Schadensersatz für alle direkten oder indirekten Schäden (ob vertraglich oder aus unerlaubter Handlung), die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Training entstanden sind, entstehen oder entstehen werden.
6. Wenn festgestellt wird, dass Enforce tatsächlich haftbar ist, haftet es nur für direkte Schäden und für einen Höchstbetrag von 1.500 €.
7. Der Athlet muss die Einrichtung, die Geräte und das Eigentum von Enforce mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verwenden. Enforce kann den Athleten für vom Athleten verursachte Schäden haftbar machen.

Artikel 10. Website und Datenschutz
1. Enforce respektiert die Privatsphäre des Athleten und stellt sicher, dass die bereitgestellten und/oder erhaltenen persönlichen und/oder vertraulichen Informationen (die „Daten“) vertraulich behandelt werden.
2. Enforce verwendet die Daten nur, um die Vereinbarung mit dem Athleten so schnell und ordnungsgemäß wie möglich auszuführen. Andernfalls wird Enforce diese Daten nur mit vorheriger Zustimmung des Athleten verwenden.
3. Enforce wird die Daten nicht an Dritte verkaufen und Dritten nur zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellen.
4. Die Mitarbeiter von Enforce und von ihr beauftragte Dritte sind zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten verpflichtet.
5. Enforce verwendet VirtuaGym für seine Dienste. Über die Nutzung von VirtuaGym wird zwischen dem Athleten und VirtuaGym eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.
6. Die Athleten müssen das Recht des anderen auf Privatsphäre respektieren. In diesem Zusammenhang ist es dem Athleten nicht gestattet, ohne Erlaubnis Fotos oder anderes Bildmaterial von anderen Athleten zu machen.
7. Die auf der Website www.enforce.nl oder in der VirtuaGym-Anwendung bereitgestellten Informationen dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Aufgrund äußerer Umstände kann es bei den bereitgestellten Informationen zu Verzögerungen, Mängeln und/oder anderen Unvollkommenheiten kommen.
8. Obwohl Enforce die größtmögliche Sorgfalt bei der Zusammenstellung und Pflege seiner Website anwendet, kann Enforce nicht garantieren, dass die bereitgestellten Informationen vollständig, aktuell und/oder richtig sind.
9. Die Website www.enforce.nl und ihr Inhalt sind urheberrechtlich, markenrechtlich und durch andere geistige Eigentumsrechte geschützt. Kein Teil dieser Website oder ihres Inhalts darf ohne die vorherige Genehmigung von Enforce vervielfältigt, in einem automatisierten Abrufsystem gespeichert oder in irgendeiner Weise veröffentlicht werden.
10. Der Athlet erklärt, dass er die Datenschutz- und Cookie-Richtlinie, wie sie auf der Website www.enforce.nl angezeigt wird, kennt und akzeptiert.

Artikel 11. Schlussbestimmungen
1. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies von Enforce schriftlich bestätigt wurde.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder aufgehoben werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gültig. Enforce und der Athlet treten dann in Konsultationen ein, um sich auf neue Bestimmungen zu einigen, die die nichtigen oder ungültigen Bestimmungen ersetzen, wobei Zweck und Umfang der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
3. Bei Unklarheiten über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die Erläuterung „im Sinne“ dieser Bestimmungen erfolgen.

Artikel 12. Streitigkeiten und anwendbares Recht
1. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet niederländisches Recht Anwendung.
2. Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden dem zuständigen Gericht in Breda vorgelegt.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie auch als PDF-Datei über den unten stehenden Link.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen, Version 15. November 2021

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