Version 2.1 veröffentlicht am 02. November 2021.
Artikel 1. Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen einem Verbraucher (einem „Athleten“) einerseits und Enforce andererseits.
2. Enforce bedeutet Enforce Coöperatie UA, Enforce International BV und Enforce VOF, verbundene niederländische Unternehmen oder niederländische Franchisenehmer der Franchise-Formel „Enforce High-End Training & Coaching“.
3. Enforce bietet je nach Standort verschiedene Abonnementpläne und Programme an, an denen der Athlet teilnehmen kann.
4. Durch den Kauf eines Abonnements oder die Nutzung der Einrichtungen oder Dienste von Enforce stimmt der Athlet diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Nur wenn hiervon schriftlich abgewichen wird, finden diese AGB ganz oder teilweise keine Anwendung.
5. Enforce kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern. Die neueste Version ist immer die aktuelle Version und ist immer auf der Enforce-Website verfügbar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Athleten bei Abschluss des Abonnements zur Verfügung gestellt.
Artikel 2. Vereinbarung
1. Die Vereinbarung zwischen Enforce und einem Athleten hat die Form einer Mitgliedschaft. Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn ein Athlet die Einrichtungen und/oder Dienste von Enforce nutzt.
2. Änderungen einer einmal begründeten Mitgliedschaft sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Enforce möglich. Die Änderung einer Mitgliedschaft kann für einen Athleten mit Kosten verbunden sein.
3. Der Athlet kann die Mitgliedschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen auflösen. Die Widerrufsfrist beginnt am Tag nach Abschluss der Mitgliedschaft. Stimmt der Athlet zu, dass die Leistungen von Enforce sofort beginnen, werden die Kosten bei Inanspruchnahme der Bedenkzeit anteilig in Rechnung gestellt.
Artikel 3. Ergebnisprogramme
1. Athleten können aus verschiedenen Programmen wählen. Der Inhalt jedes Programms ist auf der Enforce-Website (www.enforce.nl) verfügbar. Enforce hat das Recht, die Programmauswahl des Athleten beispielsweise aufgrund der Fitness, des körperlichen Zustands oder der Erfahrung des Athleten einzuschränken. Die Wahl des Athleten erfolgt jedoch immer auf eigenes Risiko.
2. Als Ergebnisprogramme werden Mitgliedschaften bezeichnet, die zur Teilnahme an einem Programm für einen bestimmten Zeitraum berechtigen. Das Ergebnisprogramm ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Das Ergebnisprogramm hat eine begrenzte Gültigkeit. Die individuelle Gültigkeit ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Athleten. Die Kündigung oder Kündigung der Mitgliedschaft richtet sich nach der individuellen Gültigkeit:
– Eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von weniger als zwölf (12) Monaten endet automatisch mit Ablauf dieses Zeitraums.
– Eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr verlängert sich nach diesem Zeitraum automatisch in eine monatlich kündbare Mitgliedschaft mit den jeweils aktuellen Tarifen.
– Mitgliedschaften können grundsätzlich nicht gekündigt werden. Die Mitgliedschaft mit einer Gültigkeit von einem (1) Jahr kann zum Ende der Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat, gerechnet ab dem Tag des Vertragsschlusses zwischen beiden Parteien, gekündigt werden.
4. Bei schweren Verletzungen, längerer Krankheit, Schwangerschaft oder längerem Auslandsaufenthalt kann die Gültigkeit der Mitgliedschaft durch Enforce ausgesetzt werden. Der Athlet kann hierfür einen Antrag stellen. Dem Antrag wird nach Ermessen von Enforce stattgegeben oder verweigert. Auf Verlangen von Enforce muss der Athlet dies nachweisen, bevor einem Suspendierungsantrag stattgegeben wird.
5. Enforce ist berechtigt, den Schulungsplan und/oder die Schulungsorte ohne Angabe von Gründen zwischenzeitlich anzupassen. Die aktuellsten Zeitpläne und Standorte sind immer aktuell und bei Enforce erhältlich.
6. Nach Beendigung eines Ergebnisprogramms ist es möglich, eine Mitgliedschaftsvereinbarung zur Teilnahme am Kleingruppentraining abzuschließen. Eine solche Mitgliedschaft wird für die Mindestdauer von sechs (6) Monaten abgeschlossen.
Artikel 4. Individuelle Sportmitgliedschaft
1. An einigen Enforce-Standorten besteht die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft zur individuellen Ausübung abzuschließen. Diese Zweige zeigen die Wahl für diese Art der Mitgliedschaft an.
2. Die Mitgliedschaft für Einzelsportarten ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Die Mitgliedschaft für Einzelsportarten wird für die Dauer von sechs (6) Monaten oder einem (1) Jahr abgeschlossen. Die Mitgliedschaft für die Dauer von einem (1) Jahr verlängert sich automatisch in eine monatlich kündbare Mitgliedschaft mit den jeweils aktuellen Raten. Nach Ablauf eines (1) Jahres kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Monatsende gekündigt werden.
4. Bei schweren Verletzungen, längerer Krankheit, Schwangerschaft oder längerem Auslandsaufenthalt kann die Gültigkeit der Mitgliedschaft durch Enforce ausgesetzt werden. Der Athlet kann hierfür einen Antrag stellen. Dem Antrag wird nach Ermessen von Enforce stattgegeben oder verweigert. Auf Verlangen von Enforce muss der Athlet dies nachweisen, bevor einem Suspendierungsantrag stattgegeben wird.
Artikel 5. Ausbildung und Ernennungen
1. Ein Training kann je nach gewählter Mitgliedschaft aus einem der Trainingseinheiten des Ergebnisprogramms oder Einzelsportarten bestehen.
2. Ein Training ist intensiv und verletzungsanfällig. Ein Athlet muss selbst einschätzen, ob er für die Teilnahme an einem Training geeignet ist.
3. Bei der Individual Sports Mitgliedschaft findet ein Training ohne Betreuung statt. Der Athlet muss die Anweisungen auf den Geräten sorgfältig lesen. Die Nutzung der Einrichtungen von Enforce erfolgt auf eigene Gefahr.
4. Wenn ein Athlet gesundheitliche Probleme hat oder wenn ein Athlet aus anderen Gründen an der Teilnahme an einem Training zweifelt, muss der Athlet den Rat eines Arztes einholen.
5. Enforce behält sich das Recht vor, Teilnehmer, die sie für ungeeignet hält, von der Teilnahme an einem Training auszuschließen.
6. Der Athlet muss einen Termin bei Enforce mindestens 24 Stunden vor dem Termin stornieren. Eine Absage innerhalb von 24 Stunden vor einem Termin hat zur Folge, dass das Training ausfällt und nicht (kostenlos) nachgeholt werden kann.
Artikel 6. Preise und Zahlung
1. Die aktuellen Preise können bei Enforce erfragt werden. Enforce hat das Recht, diese Preise jährlich im Januar einseitig zu erhöhen. Es gelten immer die aktuellsten Preise und können jederzeit bei Enforce erfragt werden. Preiserhöhungen wirken sich nicht auf bereits abgeschlossene oder bezahlte Abonnements aus.
2. Enforce legt fest, ob eine Mitgliedschaft pauschal im Voraus oder monatlich per Banküberweisung oder Lastschrift bezahlt werden kann.
3. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 10 Kalendertage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Athlet ohne vorherige Inverzugsetzung in Verzug und von diesem Zeitpunkt an unterliegen die fälligen und zu zahlenden Beträge den gesetzlichen Zinsen.
4. Dem Athleten ist es nicht gestattet, seine Zahlungsverpflichtung gegenüber Enforce zurückzuhalten oder aufzurechnen.
5. Reklamationen über Rechnungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich und begründet eingehen. Beschwerden setzen die Zahlungsverpflichtung des Athleten nicht aus.
6. Wird eine Rechnung oder monatliche Zahlung nicht fristgerecht beglichen oder die Zahlung per Lastschrift rückgängig gemacht, ist Enforce berechtigt, seine Tätigkeit auszusetzen oder zu beenden, den Zugang zu den Räumlichkeiten und Schulungsorten zu verweigern und die Teilnahme zu verhindern Schulungen zu verweigern, bis der fällige Betrag bezahlt ist. Enforce haftet nicht für Schäden, die sich aus einer solchen Aussetzung ergeben.
7. Im Falle einer gesetzlichen Umschuldung oder einer Privatinsolvenz des Athleten sind die Verpflichtungen des Athleten gegenüber Enforce sofort fällig und zahlbar und Enforce ist berechtigt, seine Aktivitäten auszusetzen, zu beenden, den Zugang zu den Örtlichkeiten und Trainingsorten zu verweigern und zu Teilnahme am Training verweigern.
8. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung einer vom Athleten nicht bezahlten Rechnung gehen zu Lasten des Athleten, einschließlich aller außergerichtlichen Kosten. Diese Kosten werden nach der außergerichtlichen Inkassokostentabelle berechnet.
9. Wenn der Athlet nicht der eigentliche Kunde ist, haften sowohl der Kunde als auch der Athlet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Rechnungen von Enforce.
Artikel 7. Stornierung
1. Ein Athlet kann eine Mitgliedschaft nur vor Beginn der Mitgliedschaft schriftlich und vollständig kündigen. Enforce wird die Stornierung schriftlich bestätigen.
2. Die Kosten für den Athleten für die Kündigung einer Mitgliedschaft betragen:
a) bis mehr als 4 Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft: kostenlos;
B. ab 2 bis 4 Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft: 50% des gesamten Rechnungsbetrages für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft;
C. von 0 bis 2 Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft: 75% des gesamten Rechnungsbetrages für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft.
Artikel 8. Aussetzung und Auflösung
1. Enforce ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn:
a) der Athlet seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
B. Enforce Kenntnis von Umständen erlangt, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Athlet seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
C. der Athlet bei Abschluss des Vertrages aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder nicht ausreicht;
D. aufgrund einer Verzögerung seitens des Athleten kann von Enforce nicht mehr verlangt werden, die Vereinbarung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen einzuhalten;
e. Umstände eintreten, die eine Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht von Enforce verlangt werden kann.
2. Wenn die Auflösung dem Athleten zuzurechnen ist, hat Enforce Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die sowohl direkt als auch indirekt dadurch entstanden sind.
3. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von Enforce gegen den Athleten sofort fällig und zahlbar. Im Falle der Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtungen behält Enforce seine Ansprüche aus dem Gesetz und dem Vertrag.
4. Wenn Enforce aus den in diesem Artikel genannten Gründen eine Aussetzung oder Auflösung vornimmt, ist es in keiner Weise verpflichtet, entstandene Schäden und Kosten oder daraus resultierende Entschädigungen in irgendeiner Weise zu ersetzen. Der Athlet ist wegen Nichterfüllung zum Schadensersatz oder Schadensersatz verpflichtet.
Artikel 9. Höhere Gewalt
1. Enforce ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung gegenüber dem Athleten zu erfüllen, wenn er daran aufgrund eines Umstands gehindert ist, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist und nicht zu seinen Lasten nach dem Gesetz, einem Rechtsakt oder allgemein anerkannt ist Überzeugungen kommt.
2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man unter höherer Gewalt, zusätzlich zu dem, was in dieser Hinsicht unter Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die Enforce keinen Einfluss ausüben kann, die jedoch zur Folge haben von denen Enforce seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Enforce hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung der Vereinbarung verhindert, eintritt, nachdem Enforce seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall verstanden: Feuer, Krieg, Streiks, Stromausfälle, Kommunikations-, Strom- und Internetausfälle, Pandemien, Epidemien, Quarantäne, Krankheit, staatliche Eingriffe, gefährliche Wetterbedingungen, einschließlich Gewitter, Sturm, extreme Hitze, Schnee oder Eis. In einem solchen Fall kann ein Training abgesagt werden. Enforce haftet nicht für die Absage eines Trainings aufgrund höherer Gewalt.
Artikel 10. Haftung
1. Die Teilnahme an einem Training erfolgt auf eigene Gefahr. Enforce, seine Mitarbeiter und Trainer haften nicht für Personenschäden oder Schäden am Eigentum eines Athleten. Ausgenommen von diesem Artikel sind Fälle von vorsätzlichem Fehlverhalten oder vorsätzlicher Leichtsinnigkeit seitens Enforce oder des Managementpersonals.
2. Enforce haftet auch nicht für eventuelle Schäden, die durch andere Leistungen oder Ratschläge von Enforce, seinen Mitarbeitern und Trainern verursacht werden. Enforce haftet nicht für Verletzungen oder andere Schäden, die ein Athlet während oder infolge eines Trainings erleiden kann. Eine Beratung ist stets unverbindlich und erfolgt auf eigene Gefahr.
3. Enforce haftet nicht für Schäden an und/oder Verlust von persönlichem Eigentum, gleich aus welchem Grund, die während oder im Zusammenhang mit einer Schulung entstehen.
4. Enforce ist nicht für Schäden durch Athleten versichert. Der Athlet muss sicherstellen, dass er gegen Schäden infolge der Teilnahme an einem Training versichert ist.
5. Der Athlet verzichtet hiermit bedingungslos und unwiderruflich auf sein Recht auf Entschädigung für direkte oder indirekte Schäden (sei es aus einer Vereinbarung oder einer rechtswidrigen Handlung), die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Training entstanden sind, entstehen oder entstehen werden.
6. Wenn festgestellt wird, dass Enforce tatsächlich haftbar ist, haftet es nur für direkte Schäden und für einen Höchstbetrag von 1.500 €.
7. Der Athlet muss die Einrichtung, die Geräte und das Eigentum von Enforce mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verwenden. Enforce kann den Athleten für vom Athleten verursachte Schäden haftbar machen.
Artikel 11. Website und Datenschutz
1. Enforce respektiert die Privatsphäre des Athleten und stellt sicher, dass die bereitgestellten und/oder erhaltenen persönlichen und/oder vertraulichen Informationen (die „Daten“) vertraulich behandelt werden.
2. Enforce verwendet die Daten nur, um die Vereinbarung mit dem Athleten so schnell und ordnungsgemäß wie möglich auszuführen. Andernfalls wird Enforce diese Daten nur mit vorheriger Zustimmung des Athleten verwenden.
3. Enforce wird die Daten nicht an Dritte verkaufen und Dritten nur zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellen.
4. Die Mitarbeiter von Enforce und von ihr beauftragte Dritte sind verpflichtet, die Persönlichkeit und/oder Vertraulichkeit der Daten zu wahren.
5. Enforce verwendet VirtuaGym für seine Dienste. Über die Nutzung von VirtuaGym wird zwischen dem Athleten und VirtuaGym eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.
6. Die Athleten müssen das Recht des anderen auf Privatsphäre respektieren. In diesem Zusammenhang ist es dem Athleten nicht gestattet, ohne Erlaubnis Fotos oder anderes Bildmaterial von anderen Athleten zu machen.
7. Die auf der Website www.enforce.nl oder in der VirtuaGym-Anwendung bereitgestellten Informationen dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Aufgrund äußerer Umstände kann es bei den bereitgestellten Informationen zu Verzögerungen, Mängeln und/oder anderen Unvollkommenheiten kommen.
8. Obwohl Enforce die größtmögliche Sorgfalt bei der Zusammenstellung und Pflege seiner Website anwendet, kann Enforce nicht garantieren, dass die bereitgestellten Informationen vollständig, aktuell und/oder richtig sind.
9. Die Website www.enforce.nl und ihr Inhalt sind urheberrechtlich, markenrechtlich und durch andere geistige Eigentumsrechte geschützt. Kein Teil dieser Website oder ihres Inhalts darf ohne die vorherige Genehmigung von Enforce vervielfältigt, in einem automatisierten Abrufsystem gespeichert oder in irgendeiner Weise veröffentlicht werden.
10. Der Athlet erklärt, dass er die Datenschutz- und Cookie-Richtlinie, wie sie auf der Website www.enforce.nl angezeigt wird, kennt und akzeptiert.
Artikel 12. Schlussbestimmungen
1. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies von Enforce schriftlich bestätigt wurde.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder aufgehoben werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gültig. Enforce und der Athlet treten dann in Konsultationen ein, um sich auf neue Bestimmungen zu einigen, die die nichtigen oder ungültigen Bestimmungen ersetzen, wobei Zweck und Umfang der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
3. Bei Unklarheiten über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die Erläuterung „im Sinne“ dieser Bestimmungen erfolgen.
Artikel 13. Streitigkeiten und anwendbares Recht
1. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet niederländisches Recht Anwendung.
2. Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden dem zuständigen Gericht in Breda vorgelegt.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie auch als PDF-Datei über den unten stehenden Link.
Nutzungsbedingungen erzwingen Verbraucherversion 2. November 2021