ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN: VERBRAUCHER

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verbraucher

Version 2.1 wurde am 1. November 2023 auf der Website www.enforcebelgie.be, www.enforce.international und www.enforce.nl veröffentlicht

Artikel 1. Anwendbarkeit 

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen einem Verbraucher (einem „Sportler“) einerseits und Enforce andererseits. 
  • Enforce bezeichnet Enforce Belgium BV und mit Enforce Belgium BV verbundene belgische Unternehmen oder belgische Franchisenehmer der Franchise-Formel „Enforce High-End Training & Coaching“.
  • Enforce bietet je nach Standort verschiedene Abonnementtypen und Programme an, an denen der Sportler teilnehmen kann.
  • Durch den Kauf eines Abonnements oder die Nutzung der Einrichtungen oder Dienste von Enforce stimmt der Athlet diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur dann ganz oder teilweise unwirksam, wenn hiervon schriftlich abgewichen wird.
  • Enforce kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern. Die neueste Version ist immer die gültige Version und immer auf der Enforce-Website verfügbar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dem Sportler bei Abschluss des Abonnements zur Verfügung gestellt.

Artikel 2. Vereinbarung

  • Die Vereinbarung zwischen Enforce und einem Athleten erfolgt in Form einer Mitgliedschaft. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn ein Athlet die Einrichtungen und/oder Dienste von Enforce nutzt.
  • Eine Änderung einer einmal bestehenden Mitgliedschaft ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Enforce möglich. Durch den Wechsel einer Mitgliedschaft können für einen Sportler Kosten entstehen.
  • Der Sportler kann die Mitgliedschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Bedenkzeit beginnt am Tag nach Abschluss der Mitgliedschaft. Stimmt der Athlet zu, dass die Leistungen von Enforce sofort beginnen, werden die Kosten bei Inanspruchnahme der Bedenkzeit anteilig berechnet.

Artikel 3. Ergebnisprogramme

  • Sportler können aus verschiedenen Programmen wählen. Der Inhalt jedes Programms ist auf der Enforce-Website zu finden (www.enforcebelgie.be, www.enforce.international, www.enforce.nl). Enforce hat das Recht, die Programmauswahl für den Athleten beispielsweise aufgrund der Fitness, des körperlichen Zustands oder der Erfahrung des Athleten einzuschränken. Die Wahl des Athleten erfolgt jedoch stets auf eigenes Risiko.
  • Mitgliedschaften, die Sie zur Teilnahme an einem Programm für einen bestimmten Zeitraum berechtigen, werden als Result-Programme bezeichnet. Das Result-Programm ist persönlich und nicht übertragbar.
  • Das Result-Programm hat eine begrenzte Gültigkeit. Die individuelle Gültigkeit ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Athleten. Die Beendigung bzw. Kündigung der Mitgliedschaft richtet sich nach der individuellen Gültigkeit:
  • Eine Mitgliedschaft mit einer Gültigkeit von weniger als zwölf (12) Monaten endet automatisch nach Ablauf.
  • Eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr verlängert sich nach Ablauf automatisch in eine monatlich kündbare Mitgliedschaft mit den dazugehörigen aktuellen Tarifen.
  • Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr kann zum Ende der Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat, beginnend mit dem Tag des Vertragsabschlusses zwischen beiden Parteien, gekündigt werden.
  • Bei schweren Verletzungen, längerer Erkrankung, Schwangerschaft oder längerem Auslandsaufenthalt kann die Gültigkeit der Mitgliedschaft durch Enforce ausgesetzt werden. Der Athlet kann hierfür einen Antrag stellen. Der Antrag wird nach Ermessen von Enforce bewilligt oder abgelehnt. Auf Verlangen von Enforce muss der Athlet dies nachweisen, bevor einem Antrag auf Sperre stattgegeben wird.
  • Enforce ist berechtigt, den Trainingsplan und/oder die Trainingsorte jederzeit und ohne Angabe von Gründen anzupassen. Es gelten immer die aktuellsten Fahrpläne und Standorte, die jederzeit bei Enforce verfügbar sind.
  • Nach Abschluss eines Result-Programms ist es möglich, eine Vereinbarung über eine Mitgliedschaft zur Teilnahme am Kleingruppentraining abzuschließen. Eine solche Mitgliedschaft wird für eine Mindestdauer von sechs (6) Monaten abgeschlossen.

Artikel 4. Individuelle Sportmitgliedschaft

  • An einigen Enforce-Standorten besteht die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft zur individuellen Ausübung abzuschließen. Diese Zweigstellen geben ihre Entscheidung für diese Art der Mitgliedschaft bekannt.
  • Die Mitgliedschaft im Individualsport ist persönlich und nicht übertragbar.
  • Die Mitgliedschaft im Individualsport wird für die Dauer von sechs (6) Monaten oder einem (1) Jahr abgeschlossen. Die Mitgliedschaft für die Dauer von einem (1) Jahr verlängert sich automatisch in eine monatlich kündbare Mitgliedschaft mit den dazugehörigen aktuellen Tarifen. Die Mitgliedschaft kann nach Ablauf eines (1) Jahres zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat gekündigt werden.
  • Bei schweren Verletzungen, längerer Erkrankung, Schwangerschaft oder längerem Auslandsaufenthalt kann die Gültigkeit der Mitgliedschaft durch Enforce ausgesetzt werden. Der Athlet kann hierfür einen Antrag stellen. Der Antrag wird nach Ermessen von Enforce bewilligt oder abgelehnt. Auf Verlangen von Enforce muss der Athlet dies nachweisen, bevor einem Antrag auf Sperre stattgegeben wird.

Artikel 5. Ausbildung und Ernennungen

  • Ein Training kann je nach gewählter Mitgliedschaft aus einer der Trainingseinheiten aus dem Results-Programm oder einzelnen Sportarten bestehen.
  • Das Training ist intensiv und verletzungsanfällig. Ein Sportler muss selbst beurteilen, ob er für die Teilnahme an einer Trainingseinheit geeignet ist. 
  • Die Individual Sports-Mitgliedschaft beinhaltet Training ohne Aufsicht. Der Athlet muss die Anweisungen auf der Ausrüstung sorgfältig lesen. Die Nutzung der Enforce-Einrichtungen erfolgt auf eigenes Risiko.
  • Wenn ein Athlet gesundheitliche Probleme hat oder wenn ein Athlet einen anderen Grund hat, an der Teilnahme an einer Trainingseinheit zu zweifeln, sollte der Athlet den Rat eines Arztes einholen. 
  • Enforce behält sich das Recht vor, Teilnehmer, die es für ungeeignet hält, von der Teilnahme an einer Schulung auszuschließen.
  • Der Athlet muss einen Termin bei Enforce mindestens 24 Stunden vor dem Termin absagen. Bei einer Absage innerhalb von 24 Stunden vor einem Termin entfällt die Schulung und kann nicht (kostenlos) nachgeholt werden.

Artikel 6. Preise und Zahlung

  • Aktuelle Preise können bei Enforce erfragt werden. Enforce hat das Recht, diese Preise jährlich im Januar einseitig zu erhöhen. Es gelten immer die aktuellen Preise, die jederzeit bei Enforce erfragt werden können. Preiserhöhungen haben keine Auswirkungen auf bereits abgeschlossene oder bezahlte Abonnements.
  • Enforce legt fest, ob eine Mitgliedschaft im Voraus pauschal oder monatlich per Überweisung oder Lastschrift gezahlt werden kann. 
  • Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 10 Kalendertage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Sportler ohne vorherige Inverzugsetzung in Verzug und ab diesem Zeitpunkt sind auf den fälligen Betrag die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. 
  • Dem Sportler ist es nicht gestattet, seine Zahlungsverpflichtung gegenüber Enforce zurückzuhalten oder aufzurechnen. 
  • Beanstandungen von Rechnungen müssen spätestens zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich und unter Angabe von Gründen bei uns eingehen. Durch Beschwerden wird die Zahlungsverpflichtung des Athleten nicht ausgesetzt. 
  • Bei nicht fristgerechter Zahlung einer Rechnung oder Monatszahlung oder bei einer Rückbuchung per Lastschrift ist Enforce berechtigt, ihre Tätigkeit einzustellen oder zu beenden, den Zutritt zur Filiale(n) und Schulungsstandorten zu verweigern und die Teilnahme an Schulungen bis dahin zu verweigern der fällige Betrag wurde bezahlt. Enforce haftet nicht für Schäden, die aus einer solchen Aussetzung resultieren. 
  • Im Falle einer gesetzlichen Umschuldung oder einer Privatinsolvenz des Athleten werden die Verpflichtungen des Athleten gegenüber Enforce sofort fällig und Enforce ist berechtigt, seine Aktivitäten auszusetzen und zu beenden, den Zugang zu den Filialen und Trainingsorten zu verweigern und sich an Müllabfällen zu beteiligen Ausbildung.
  • Der Athlet ist für alle Kosten verantwortlich, die mit der Einziehung einer vom Athleten nicht bezahlten Rechnung verbunden sind, einschließlich aller außergerichtlichen Kosten. Die Berechnung dieser Kosten erfolgt nach der Staffelung der außergerichtlichen Inkassokosten. 
  • Ist der Athlet nicht der eigentliche Kunde, haften sowohl der Kunde als auch der Athlet gesamtschuldnerisch für die Begleichung der Rechnungen von Enforce. 

Artikel 7. Stornierung

  • Ein Athlet kann ein Abonnement nur vollständig kündigen, bevor das Abonnement begonnen hat. Enforce bestätigt die Stornierung per E-Mail oder schriftlich.
  • Sie können Ihr Abonnement auf verschiedene Arten kündigen. Sie können dies per E-Mail oder per Brief tun.
  • Die Kosten für den Athleten bei der Kündigung einer Mitgliedschaft betragen:
  • bis mehr als 4 Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft: kostenfrei;
  • von 2 bis 4 Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft: 50% des gesamten Rechnungsbetrages für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft;
  • von 0 bis 2 Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft: 75% des gesamten Rechnungsbetrages für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft.

Artikel 8. Aussetzung und Auflösung 

  • Enforce ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn: 
  • der Athlet seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  • Enforce Kenntnis erlangte Umstände geben Anlass zu der Befürchtung, dass der Athlet seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
  • der Athlet bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder nicht ausreicht;
  • Aufgrund von Verzögerungen seitens des Athleten kann von Enforce nicht mehr verlangt werden, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.  kommen;
  • Umstände eintreten, die derart sind, dass die Einhaltung der Vereinbarung unmöglich ist oder es Enforce vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, die Vereinbarung unverändert aufrechtzuerhalten.
  • Ist der Abbruch vom Athleten zu vertreten, hat Enforce Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die dadurch direkt und indirekt entstanden sind.
  • Im Falle einer Vertragsauflösung sind die Ansprüche von Enforce gegenüber dem Athleten sofort fällig. Im Falle einer Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtungen behält Enforce seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
  • Wenn Enforce aus den in diesem Artikel genannten Gründen eine Aussetzung oder Auflösung beschließt, ist das Unternehmen in keiner Weise verpflichtet, die dadurch entstandenen Schäden oder Kosten zu ersetzen oder zu entschädigen. Der Athlet ist verpflichtet, Schadensersatz oder Entschädigung wegen Nichterfüllung zu leisten. 

Artikel 9. Höhere Gewalt

  • Enforce ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Athleten zu erfüllen, wenn er daran aufgrund eines Umstands gehindert wird, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist und für den er nach dem Gesetz, einer Rechtshandlung oder allgemein anerkannten Ansichten nicht verantwortlich ist. 
  • In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden unter höherer Gewalt zusätzlich zu dem, was in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhergesehen, definiert, auf die Enforce keinen Einfluss hat, die Enforce aufgrund dessen jedoch nicht in der Lage ist seinen Verpflichtungen nachkommen. Enforce hat außerdem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem Enforce seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen. Unter höherer Gewalt werden in jedem Fall verstanden: Feuer, Krieg, Streiks, Stromausfälle, Kommunikations-, Strom- und Internetstörungen, Pandemien, Epidemien, Quarantäne, Krankheit, staatliche Eingriffe, gefährliche Wetterbedingungen, einschließlich Gewitter, Stürme, extreme Hitze, Schnee oder Graupel. In einem solchen Fall kann eine Schulung abgesagt werden. Enforce haftet nicht für den Ausfall einer Schulung aufgrund höherer Gewalt.

Artikel 10. Haftung

  • Die Teilnahme an einer Schulung erfolgt auf eigenes Risiko. Enforce, seine Mitarbeiter und Trainer haften nicht für Personen- oder Sachschäden eines Athleten. Von diesem Artikel ausgenommen sind Fälle, in denen Vorsatz oder vorsätzliche Fahrlässigkeit seitens der Enforce oder des Führungspersonals vorliegen.
  • Enforce haftet auch nicht für eventuelle Schäden, die durch sonstige Leistungen oder Beratung von Enforce, seinen Mitarbeitern und Trainern entstehen. Enforce haftet nicht für Verletzungen oder andere Schäden, die ein Athlet während oder infolge des Trainings erleidet. Die Beratung ist stets unverbindlich und erfolgt auf eigenes Risiko.
  • Enforce haftet nicht für Schäden und/oder Verlust von persönlichem Eigentum, gleich aus welchem Grund, die während oder im Zusammenhang mit einer Schulung entstehen. 
  • Enforce ist nicht für Schäden an einem Athleten versichert. Der Sportler hat sicherzustellen, dass er gegen Schäden, die aus der Teilnahme an einem Training entstehen, versichert ist.
  • Die Athletin verzichtet hiermit bedingungslos und unwiderruflich auf ihr Recht auf Schadensersatz für alle direkten oder indirekten Schäden (sei es aus einer Vereinbarung oder einer rechtswidrigen Handlung), die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Training entstanden sind, entstehen oder entstehen werden.
  • Sofern eine Haftung von Enforce festgestellt wird, haftet diese nur für unmittelbare Schäden und bis zu einer Höhe von 1.500 €.
  • Der Athlet muss die Innenräume, die Ausrüstung und das Eigentum von Enforce mit Vorsicht und Sorgfalt nutzen. Enforce kann den Athleten für vom Athleten verursachte Schäden haftbar machen.

Artikel 11. Website und Datenschutz

  • Enforce respektiert die Privatsphäre des Athleten und stellt sicher, dass die bereitgestellten und/oder erhaltenen persönlichen und/oder vertraulichen Informationen (die „Daten“) vertraulich behandelt werden.
  • Enforce verwendet die Daten nur, um den Vertrag mit dem Athleten so schnell und effektiv wie möglich auszuführen. Im Übrigen wird Enforce diese Daten nur mit der vorherigen Zustimmung des Athleten verwenden.
  • Enforce wird die Daten nicht an Dritte verkaufen und sie Dritten nur zur Vertragsabwicklung zur Verfügung stellen.
  • Die Mitarbeiter von Enforce und von ihr beauftragte Dritte sind zur Wahrung der Persönlichkeit und/oder Vertraulichkeit der Daten verpflichtet.
  • Enforce nutzt VirtuaGym für seine Dienste. Für die Nutzung des VirtuaGyms wird zwischen dem Athleten und VirtuaGym ein gesonderter Vertrag geschlossen. 
  • Sportler müssen das Recht des anderen auf Privatsphäre respektieren. In diesem Zusammenhang ist es dem Athleten nicht gestattet, ohne Genehmigung Fotos oder andere Bilder von anderen Athleten zu machen. 
  • Die auf der Website bereitgestellten Informationen www.enforce.nl oder auf der VirtuaGym-Anwendung dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Aufgrund äußerer Umstände kann es zu Verzögerungen, Mängeln und/oder anderen Unvollkommenheiten der bereitgestellten Informationen kommen.
  • Obwohl Enforce bei der Zusammenstellung und Pflege seiner Website größte Sorgfalt walten lässt, kann Enforce nicht garantieren, dass die bereitgestellten Informationen vollständig, aktuell und/oder richtig sind. 
  • Die Website www.enforcebelgie.be, www.enforce.international und www.enforce.nl sowie ihre Inhalte sind durch Urheberrechte, Logos und andere Rechte an geistigem Eigentum geschützt. Kein Teil dieser Website oder ihres Inhalts darf ohne vorherige Genehmigung von Enforce reproduziert, in einer automatisierten Datenbank gespeichert oder auf irgendeine Weise veröffentlicht werden.
  • Der Athlet erklärt, dass er die auf der Website www.enforcebelgie.be, www.enforce.international und www.enforcebelgie.be aufgeführten Datenschutz- und Cookie-Richtlinien kennt und damit einverstanden ist www.enforce.nl.

Artikel 12. Schlussbestimmungen

  • Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies von Enforce schriftlich bestätigt wurde.
  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder zu irgendeinem Zeitpunkt für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang gültig. Enforce und der Athlet nehmen dann Konsultationen auf, um sich auf neue Bestimmungen zu einigen, die die ungültigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen sollen, wobei Zweck und Umfang der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  • Sollte hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unklarheit bestehen, muss die Auslegung „im Geiste“ dieser Bestimmungen erfolgen.

Artikel 13. Streitigkeiten und anwendbares Recht

1. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies von Enforce schriftlich bestätigt wurde.

2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle von oder mit Enforce geschlossenen Verträge gilt ausschließlich belgisches Recht.

3. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden vom zuständigen Gericht am Sitz von Enforce entschieden.

4. Enforce hat sich zur Einhaltung des „Verhaltenskodex für den Fitnesssektor“ verpflichtet. Dies können Sie über den Link https://economie.fgov.be/sites/default/files/Files/Ventes/Gedragscode-fitness.pdf tun.

5. Enforce übernimmt auch die außergerichtliche Streitbeilegung durch den Verbraucher-Ombudsmann, wenn Sie sich als Mitglied darauf verlassen möchten. Die Merkmale und Anwendungsbedingungen dieser Regelung finden Sie unter https://www.consumenombudsdienst.be/nl/praktijk. Die Kontaktdaten des Verbraucherombudsmanns lauten:

North Gate II Koning Albert II-laan 8 Bus 1 1000 Brüssel Tel.: +32 2 702 52 00 

Fax: +32 2 808 71 20 E-Mail: contact@consumenombudsdienst.be Web: http://www.consumenombudsdienst.be

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